Festhalten an ADS 15 – aber nur mit massiven Abstrichen

04. September 2025: Eigentlich sollte das neue Aufklärungsdrohensystem ADS 15 schon seit 2019 bei der Armee im Einsatz stehen. Aber das Projekt kämpft seitdem mit Verzögerungen und technischen Problemen, so dass selbst von Seiten VBS ein Abbruch der Beschaffung mit grossem finanziellem Schaden in Betracht gezogen wurde. Die Lieferantinnen Elbit Systems und RUAG haben vertraglich vereinbarte Meilensteine wiederholt nicht eingehalten. Heute hat Bundesrat Martin Pfister vor den Medien den Entscheid zur ADS15-Zukunft bekanntgegeben: Die sechs neuen Aufklärungsdrohnen sollen beschafft werden – aber es wird auf eigentlich bestellte Fähigkeiten verzichtet. Zu diesen Fähigkeiten, die fallengelassen werden, zählen das automatische Ausweichsystem (Detect and Avoid), das Enteisungssystem und das System für GPS-unabhängige Starts und Landungen.

 

„Weitermachen wie bisher war keine Option“, sagte VBS-Vorsteher Martin Pfister am 4. September auf dem Militärflugplatz Emmen vor den Medien. Entweder abbrechen oder redimensioniert zu einem Abschluss bringen, nur diese Optionen hätten auf dem Tisch gelegen, so der Bundesrat. Rüstungschef Urs Loher erklärte dann gleich, warum der Entscheid zur Weiterführung der Beschaffung getroffen wurde und betonte: „Das ADS 15 hat eine Zukunft und es fliegt. Die Alternative wäre ein Scherbenhaufen in Millionenhöhe – ohne Nutzen für die Sicherheit der Schweiz.“ Gleichzeitig würden weiterhin technische Risiken in der Software und der Steuerung bestehen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Lieferantin weitere Meilensteine nicht erreicht. Das Projekt wird daher weiterhin einen hohen Einsatz von Ressourcen, Zeit und Führung erfordern – auch ein Projektabbruch sei immer noch nicht definitiv vom Tisch. Elbit hat substanzielle Zugeständnisse als Kompensation für den Verzicht auf die drei Funktionalitäten in Aussicht gestellt, etwa die Übernahme der Fixkosten des Servicevertrags für bis zu acht Jahre. Der Auftrag für das fallen gelassene Detect and Avoid System werde sistiert. Bisher habe man RUAG dafür einen tiefen zweistelligen Millionenbetrag bezahlt, so Urs Loher. Weil es sich um einen bundeseigenen Betrieb handelt, verzichte man auf Rückforderungen.

 

Im Einzelnen schränkt der Verzicht auf die drei Funktionalitäten die Einsatzfähigkeit und die Verfügbarkeit des Drohnensystems folgendermassen ein:

  • Verzicht auf automatisches Ausweichsystem: Ohne «Detect and Avoid»-System gibt es im Flugbetrieb tagsüber und in gewissen Lufträumen Einschränkungen. Konkret muss die Drohne im unkontrollierten Luftraum bei Tag von einem Begleitflugzeug begleitet werden; dies gilt bis zu einer Flughöhe von 3000 Metern über dem Flachland und 4000 Metern über dem Alpengebiet. Ausserhalb dieser Zonen, also im kontrollierten Luftraum und innerhalb von Sperrzonen, gibt es für Drohnenflüge keine Einschränkungen und es braucht kein Begleitflugzeug. In der Nacht kann die Drohne zudem überall ohne Begleitflugzeug eingesetzt werden.
  • Verzicht auf Enteisungssystem: Ohne diese Funktionalität sind bei Eisbildung keine Flüge möglich.
  • Verzicht auf GPS-unabhängiges Start- und Landesystem: Ohne diese Funktionalität werden keine Flüge möglich sein, wenn wegen Bodennebels die Sicht stark eingeschränkt ist.

 

Trotz des Verzichts auf die drei Funktionalitäten decke das ADS 15 ein breites militärisches und ziviles Einsatzspektrum ab, betonte Korpskommandant Laurent Michaud, der Chef Kommando Operationen: Das ADS15 könne Aufklärungsresultate von grossem Wert für die Armee und zivile Behörden wie das Grenzwachtkorps liefern – und das in einer Qualität, die deutlich höher sei als heute. Er gab auch das Beispiel, dass die Armee mit einem ADS 15 über dem von einem Bergsturz verwüsteten Blatten viele Ressourcen am Boden hätte einsparen können.

 

Wie stark die Schieflage des Projekts ist, zeigt die Mitteilung dass Die Herstellerin Elbit konnte bisher nicht nachweisen, dass alle an die Schweiz gelieferten ADS-15-Drohnen designkonform gefertigt wurden. Das heisst, es fehlt weiterhin die nötige Dokumentation, welche für eine uneingeschränkte Zulassung zum Betrieb unabdingbar ist. Deshalb hat die Military Aviation Authority (MAA) Auflagen für den Flugbetrieb festgelegt. Konkret ist ein Notfallschirm vorgeschrieben, eine Mindestflughöhe muss eingehalten werden, Notlandepunkte müssen erreicht werden können und eine lange Verweildauer über sehr dicht bewohntem Gebiet muss vermieden werden. Wenn diese Auflagen eingehalten sind, lässt sich der Drohnenbetrieb sicher durchführen. Absehbar sei, dass maximal vier der sechs Drohnen die für die Zulassung erforderlichen Nachweise nicht erbringen können und dauerhaft gewissen Auflagen unterliegen werden. Elbit hat in Aussicht gestellt, eine Drohne auszutauschen. Damit bestünde die Chance, über mindestens drei Drohnen zu verfügen, die ohne Auflagen betrieben werden können. pd / Eugen Bürgler  www.vtg.admin.ch

 

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