UVEK «versenkt» Zivilflugplatz Dübendorf

14. Oktober 2020: In der grössten Krise der schweizerischen Zivilluftfahrt gibt der Bund noch einen drauf: Er stellt das Verfahren zur Umnutzung des Flugplatzes Dübendorf in ein ziviles Flugfeld mit Bundebasis ein und kündigt die Zusammenarbeit mit der Flugplatz Dübendorf AG. Diese ist konsterniert und reicht hoffentlich eine Schadenersatzforderung beim Bund ein.

Der Entscheid sei aufgrund der stark veränderten Ausgangslage erfolgt, teilt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK mit. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom Juli 2020 wurde auch die Planung für den Innovationspark auf dem Areal in Dübendorf gebremst. Deshalb sei es für den Bundesrat nicht realistisch, weiter am bisherigen Konzept festzuhalten, heisst es weiter. So hat er am 14. Oktober  das UVEK und das VBS beauftragt, sich am konzeptionellen Neustart des Planungsprozesses durch den Kanton Zürich zu beteiligen. Damit sind die jahrelangen Vorarbeiten für eine zivile Mitbenützung des Dübendorfer Flugplatzes zunichte gemacht worden.

Denn 2014 beschloss der Bunderat, damals noch mit der UVEK-Vorsteherin Doris Leuthard, für das Gelände des Militärflugplatzes Dübendorf eine Dreifachnutzung mit Innovationspark, militärischer Bundesbasis und zivilem Flugfeld. Den Zuschlag für den Betrieb des zivilen Flugfelds bekam nach einer öffentlichen Ausschreibung die Flugplatz Dübendorf AG (FDAG). Der Bundesrat beauftragte dann das VBS, die Verträge abzuschliessen, und das UVEK, die nötigen Planungsschritte einzuleiten. 2016 legte er die Nutzung des Flugplatzes im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) und im Sachplan Militär (SPM) fest.

Im Rahmen der vertiefenden Arbeiten seien Fragen aufgetaucht, die bei der Ausschreibung nicht vorhersehbar gewesen waren, argumentiert der Bund. Die Abklärungen ergaben zum Beispiel, dass der Flugbetrieb in Dübendorf aus Sicherheitsgründen grösseren Koordinationsbedarf mit dem Flughafen Zürich auslöst als zunächst angenommen worden war. Zudem wünschte die FDAG statt einer Betriebsbewilligung eine Konzession. Sie stuft das Risiko als sehr hoch ein, dass sie aufgrund von Klagen privater Grundeigentümer wegen tiefen Überflügen sonst den Flugbetrieb einstellen müsste. Angesichts dieser Probleme sowie der Ablehnung des FDAG-Konzepts durch die Gemeinden Dübendorf, Volketswil und Wangen-Brüttisellen und den vom Kanton Zürich geäusserten Vorbehalten sei es für den Bundesrat nicht realistisch, weiter am bisherigen Konzept der FDAG festzuhalten, heisst es in der Medienmitteilung.

Das vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Juli 2020 gefällte Urteil, mit dem der kantonale Gestaltungsplan für den Innovationspark aufgehoben wurde, hat die Planung des Kantons Zürich zurückgeworfen. Der Kanton sprach sich in der Folge Mitte September 2020 für einen «Marschhalt» aus. Diese neue Ausgangslage erfordere einen Neustart der gesamten Arealplanung, so das UVEK. Dazu gehöre, Umfang, Nutzung und Betriebszeiten des Zivilflugplatzes zu überprüfen. Zudem akzentuiere die Coronakrise die Frage nach dem künftigen Bedarf an Flugkapazitäten, so das UVEK weiter. Der Bund sei aber einer Dreifachnutzung nach wie vor interessiert und bereit, sich an dem nun vom Kanton angestossenen Prozess zu beteiligen. Das UVEK sieht aber keine aviatischen Interessen mehr, die es dem Bund erlauben würden, die Federführung zur Planung der zivilen Umnutzung in ein Flugfeld zu behalten. Das militärische Bundesinteresse (Bundesbasis mit Helikopterbetrieb) und das Bundesinteresse am Innovationspark bleiben bestehen.

Die Flugplatz Dübendorf AG (FDAG) habe über die Medienmitteilung des Bundes vom Abbruch des Sachplanverfahrens und der Beendigung der Zusammenarbeit erfahren, teilt sie mit. Sie nimmt diesen Entscheid des Bundesrates konsterniert zur Kenntnis. Im Rahmen der vom Bund initiierten Umnutzung wurde sie vertraglich verpflichtet, die notwendigen Gesuche zu erarbeiten und einzureichen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Bund, den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) entsprechend anzupassen sowie das Verfahren für die Umnutzung in einen zivilen Flugplatz in die Wege zu leiten. Die zwischen dem Bund und der FDAG öffentlich beurkundete Rahmenvereinbarung lasse eine einseitige Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zu. Für diesen Fall sehe die Rahmenvereinbarung eine Entschädigungspflicht des Bundes vor, teilt die FDAG weiter mit.  hjb