Bundesrat legt wichtige Änderungen im Luftfahrtgesetz vor
12. November 2025: Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die Revision setzt mehrere parlamentarische Motionen um. Diese betreffen die strafrechlichen Zuständigkeiten des Bundes im Luftverkehr, die Altergrenze für Helikopterpilotinnen und -piloten sowie das Beschaffungswesen für Flughäfen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen, um die Betriebszeiten der Flughäfen Genf und Zürich zu verankern und die Redlichkeitskultur (Just Culture) auszuweiten.
Die Umsetzung mehrerer parlamentarischer Vorstösse erfordert Anpassungen im Luftfahrtgesetz (LFG), wie das BAZL heute informierte. Die Motion Candinas sieht vor, die strafrechtliche Zuständigkeit bei Flugunfällen und schweren Vorfällen der Bundesanwaltschaft zu übertragen. Dadurch wird das Fachwissen gebündelt und die Verfahren können effizienter geführt werden. Zwei identische Motionen der Verkehrs- und Fernmeldekommission des Nationalrats (KVF-N) und von Ständerat Ettlin verlangen die Schaffung einer nationalen Berufspilotenlizenz. Dadurch soll es für gewerbsmässig tätige Helikopterpilotinnen und -piloten möglich sein, bis zum 65. Altersjahr zu fliegen. Zudem fordert eine Motion der KVF-N, den Sektorenmarkt der Flughäfen von der öffentlichen Ausschreibungspflicht auszunehmen. So wird der besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung dieser Infrastrukturen Rechnung getragen.
Wichtig für den Luftfahrtstandort Schweiz sind die unter dem Titel Besitzstandsschutz für Landesflughäfen vorgesehenen Anpassungen. Die Flughäfen Zürich und Genf sollen nicht nur als Gesamtanlagen, sondern auch in ihrem betrieblichen Umfang explizit gesetzlich geschützt bleiben. Damit wird weiterhin sichergestellt, dass zentrale Eckwerte wie die Betriebszeiten auch in umweltrechtlichen Verfahren grundsätzlich erhalten bleiben.
Bisher durfte Skyguide nur beschränkt Flugsicherungsdienstleistungen an ausländische Anbieter übertragen. Mit der fortschreitenden Digitalisierung und der europaweit angestrebten Liberalisierung von Flugsicherungsdienstleistungen («Single European Sky») werden grenzüberschreitende Projekte wichtiger. Deshalb soll nach Ansicht des Bundesrates die Möglichkeit zur Übertragung solcher Dienstleistungen im LFG erweitert werden.
Ebenfalls zu den vorgesehenen Änderungen im Luftfahrtgesetz zählen Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgesetz, insbesondere um die Meldung sicherheitsrelevanter Vorkommnisse nicht zu gefährden, Anpassungen an EU-Vorgaben bei Personen-Zuverlässigkeitsüberprüfungen («Background Checks»), die Möglichkeit für Flughäfen, unter Wahrung der Datenschutzvorgaben biometrische Passagierdaten für die Vereinfachung ihrer Abläufe zu verwenden und weitere kleinere Anpassungen. pd / eb www.bazl.admin.ch


















