Schweiz übernimmt EU-Drohnenregeln nun doch

25. November 2022: In der EU gilt seit dem 1. Januar 2021 ein einheitliches Drohnenrecht. Eigentlich hätte diese neue Drohnenregulierung auch in der Schweiz in Kraft treten sollen, doch das Parlament hat das mit der Annahme einer Motion aus Modellflugkreisen im Dezember 2020 verhindert. Wie das BAZL nun heute mitteilt, wird die Schweiz aber per 1. Januar 2023 die neue EU-Drohnenregelung doch übernehmen. Die Modellflieger sind aber nicht betroffen.

Das europäische Recht schreibt eine Registrierungspflicht für Drohnen über 250 Gramm Fluggewicht vor und für deren Betrieb müssen sich Piloten nicht nur registrieren, sondern auch eine Online-Prüfung absolvieren. Die undifferenzierte Behandlung von Modellflugzeugen und Drohnen war jedoch ein Grund, warum sich Nationalrat Matthias Jauslin, Zentralpräsident des Aero-Clubs der Schweiz, für die Ausnahme des Modellflugs eingesetzt hat. Seine Motion wurde im Dezember 2020 vom Parlament angenommen, was die Übernahme der EU-Drohnenregulierung per 1. Januar 2021 in der Schweiz verhinderte. Nun haben die Modellflieger ihre Ausnahme erhalten.

Wie das BAZL heute mitteilt, hat der Gemischte Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Luftverkehr am 24. November 2022 die Übernahme der EU-Drohnenreglementierung sowie weiterer EU-Rechtsvorschriften durch die Schweiz beschlossen. Für Drohnenpiloten gelten somit ab dem 1. Januar 2023 neue Bestimmungen. Der schweizerischen Drohnenbranche bringe der mit der EU harmonisierte Rechtsrahmen etliche Vorteile, so das BAZL.

Wie auf Anfrage zu erfahren war, sind die Schweizer Modellflugpiloten von der EU-Regelung ausgenommen, wenn sie Mitglied eines Modellflugvereins sind. Ist man in keinem Verein oder Verband aktiv, muss in einer Erklärung bestätigt werden, dass die Richtlinien des Schweizerischen Modellflugverbandes (SMV) eingehalten werden, um ebenfalls von den Privilegien profitieren zu können. Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Modellflugzeuge keiner maximalen Flughöhe und deren Betreiber müssen keine obligatorische Schulung oder Prüfung absolvieren. Es gilt aber ein Mindestalter von fünf Jahren und die Modelle müssen auf Sicht geflogen werden, wie das BAZL weiter erwähnt. Wenn ein Modellpilot „wild“, also nicht im Rahmen eines Vereins fliegt, dann unterliege er den neuen EU-Regeln, gab das BAZL auf Anfrage bekannt. Modelle, die schwerer als 30 Kilo sind, benötigen weiterhin eine BAZL-Bewillgung.

Die europäische Reglementierung setzt Sicherheitsstandards für die Herstellung, Zulassung und den Betrieb von Drohnen fest. Neu wird abhängig vom Betriebsrisiko zwischen den drei Kategorien «offen», «speziell» und «zulassungspflichtig» unterschieden. Alle Personen, die eine Drohne in der offenen Kategorie betreiben möchten, müssen ein nach einer Ausbildung mit abschliessender Prüfung erlangtes Zertifikat vorweisen können. Die übernommene Regelung sieht die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Zertifikate in der EU und der Schweiz vor. Gemäss BAZL gelten neue maximale Flughöhen, Gewichtslimiten sowie Gebietseinschränkungen. Um auf die Anliegen der Bevölkerung einzugehen, seien Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Schutz der Privatsphäre und Sicherheit eingeführt worden.

Die Schweiz wird auch die europäische Regulierung zum «U-Space» anwenden. Dabei handelt es sich um eine Gesamtheit digitaler und automatisierter Funktionen und Prozesse, die in einem definierten Luftraum eingesetzt werden. Mit U-Space soll die steigende Zahl von Flugbewegungen ziviler Drohnen sicher in den Luftraum integriert werden, damit das konfliktfreie Nebeneinander von bemannten und unbemannten Luftfahrtsysteme gewährleistet ist. Pilotinnen und Piloten haben so eine bessere Übersicht über die Verkehrssituation. Hansjörg Bürgi