Höhere Sicherheit bei „Dangerous Goods“

12. Oktober 2022: Der Bundesrat hat heute die Teilrevision der Lufttransportverordnung verabschiedet. Sie dient dazu, die Sicherheit beim Transport von gefährlichen Gütern zu erhöhen, indem die Aufsicht über Unternehmen und die Ausbildung der Personen, die Gefahrgut befördern, verbessert werden. Wie das BAZL weiter mitteilt, werden zudem die Haftungshöchstbeträge bei der Entschädigung für Gepäck, Güter und Reisende angepasst. Die Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Radioaktives Material, entzündbare Flüssigkeiten, Feuerwerkskörper, Pistolen, Rattengift oder Quecksilber haben eines gemeinsam: Sie befinden sich auf der Liste für gefährliche Güter der internationalen Organisation für Zivilluftfahrt (ICAO) und werden auch als „Dangerous Goods“ bezeichnet. Gefährliche Güter sind Gegenstände oder Substanzen, die ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit für Mensch und Umwelt darstellen. Damit diese noch sicherer transportiert werden können, erfolgt die Ausbildung von Personen, die damit beauftragt sind, gemäss den neuen Vorgaben der ICAO neu nach den benötigten Fähigkeiten und Kenntnissen. Lufttransport- und Postunternehmen müssen das Trainingsprogramm ihres Personals vom BAZL genehmigen lassen. Darüber hinaus gebe es in Zukunft eine Deklarationspflicht für Unternehmen, die Gefahrgut versenden, teilt das BAZL weiter mit.

Die Teilrevision der Lufttransportverordnung bietet zudem die Gelegenheit, die international vorgeschriebenen Haftungshöchstbeträge zu aktualisieren. Dies etwa für den Fall, dass ein Gepäckstück verloren geht, ein Flug sich verspätet oder ein Reisender stirbt. Trifft ein solcher Fall ein, haften die Luftfahrtunternehmen – gemäss dem Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr – dafür. Das Übereinkommen legt die maximalen Haftungsbeträge fest. Die ICAO hat diese Beträge Ende 2019 erhöht. In der Schweiz sind die Haftungshöchstbeträge in der Lufttransportverordnung und der Luftfahrtverordnung festgelegt; beide werden nun entsprechend angepasst. Die Haftung wird dabei auf maximal 128’821 Sonderziehungsrechte festgelegt, was etwa 164’000 Franken entspricht. Für Schäden, welche diesen Betrag pro Reisenden übersteigen, wird nicht gehaftet. Die Haftpflicht für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck und persönlichen Gegenständen wird auf 1288 Sonderziehungsrechte (rund 1640 Franken)  je Reisenden beschränkt,, es sei denn, der Reisende habe bei der Aufgabe einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet, steht in der Verordnung.  pd